Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Beauftragen eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung
des Umzuges heranziehen. |
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich
zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss; nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch
den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird. |
3. Kündigung des Vertrages
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung
ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten
Entgelts erhoben. Ab 5 Tage vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht
mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei
einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet. |
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar. |
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an,
die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich
geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. |
6. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Fernseh- Radio- und HiFi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für
den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. |
7. Haftung
Auf Wunsch kann der Absender eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur
abschließen. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung.
Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich innerhalb von
einer Woche nach Umzugstermin mit entsprechenden Rechnungskopien des beschädigten
Umzugsgutes eingereicht werden. |
8. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt. |
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit
fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. |
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet,
die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten. |
11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere
nicht zu verantworten. |
12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen,
dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen
oder stehen gelassen wird. |
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands nach dem Verladen
fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Bei Auslandstransporten gelten die selben Regelungen wie bei Inlandstransporten.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht
nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern,
gemäß § 419 HGB. |
14. Rücktritt vom Vertrag
Ziff. 6.6. DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen
des BGB und HGB, insbesonders durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt. |
15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete
für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft
werden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransport (ALB). Diese werden auf verlangen des Auftraggebers
zur Verfügung gestellt. |
16. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages
und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk die
sich vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen
als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur
für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein
Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. |
17. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht |
Haftungsinformationen
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet
nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen
von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben
Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. |
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung). |
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung
der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen
Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung
einer mit der Ausführung des Umzugs zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung
des Umzuggutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,
und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden,
so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. |
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so
ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung
zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen
dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten
Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme
des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzuggutes bestimmt sich
in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfestellung
zu ersetzten. |
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Leihfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares
Ereignis). |
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in
Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht
den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,
sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung
bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge
es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus
einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so
wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur
kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen,
wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen
und besondere Weisungen beachtet hat. |
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. |
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, begangen hat. |
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben,
so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.
Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein,
daß ein Schaden eintreten werde, gehandelt hat |
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender
Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht,
in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur
kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem
Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs
in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über
die Haftung der Leute. |
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin,
mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende
als die gesetzlich vorgeschriebene Haftung zu vereinbaren. |
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin,
das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern. |
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes
zu beachten:
- Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare
Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung
bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese
dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung
an.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste
müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden.
- Pauschale Schadensanzeigen genügen auf keinen Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen,
wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung
nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige
nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern,
in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Frist
erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe
einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf
es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
|
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle),
ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit,
ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.) |
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